Zuzahlungsbefreiung

Bei der Betreuungs-Assistenz begegnen uns oft Fragen rund um die Zuzahlungsbefreiung.

Es bestehen in diesem Aufgabengebiet mehrere Möglichkeiten:

Die Zuzahlung für das aktuelle Jahr

Für den Betreuten wird in der Regel ein maximal zumutbarer Zuzahlungsbetrag festgelegt. Darauf wird hier nicht näher eingegangen. Auf jeden Falll kann dieser Betrag entweder durch Vorauszahlung beglichen werden oder aber es werden die Zahlungsbelege über die erfolgten Zuzahlungen gesammelt und bei der Krankenkasse eingereicht. Übersteigt der bereits gezahlte Betrag die Zuzahlungsgrenze, hat die Krankenkasse diesen Betrag an den Betreuten zurück zu erstatten.

Zuzahlungsbefreiung für das Vorjahr

Übernimmt man eine Betreuung und hat das Glück, gut sortierte (oder zumindest umfangreiche) Unterlagen zu erhalten, lohnt sich die Prüfung, ob bereits im Vorjahr die Voraussetzungen zur Befreiung gegeben waren. Wenn ja, lohnt sich auch hier das Zusammentragen der Zuzahlungen. Wird die Grenze überschritten, kann auch hier noch die Rückerstattung durch die Krankenkasse erfolgen.

Zuzahlungsbefreiung für das Folgejahr

Die Krankenkassen ermöglichen zum Jahresende hin bereits die Vorauszahlung des Zuzahlungsbetrages, sodass der Befreiungsausweis bereits im Vorjahr vorliegt. So kann sichergestellt werden, dass weder die/der Betreute noch der Hausarzt, die Apotheke oder der Pflegedienst sich mit den Zuzahlungen weiter zu befassen hat. Dies sollte der Regelfall sein.